Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.
Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
ARTIKEL 1
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses
und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion. Es anerkennt
das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle
geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen
und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder
bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.
ARTIKEL 2
Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen
Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten
der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert
gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden
Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere
sind auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit
sie Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht
geregelt wurden oder soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen
mit der Reichsregierung erfolgen.
ARTIKEL 3
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen
Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt
des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl
residieren.
ARTIKEL 4
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz
mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen
der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für
die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihren
Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes.
Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter
und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen,
die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit
(Artikel 1 Abs. 2) erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht
und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen
gebracht werden.
ARTIKEL 5
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen
die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des
Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft
als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe
der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen
Schutz gewähren.
ARTIKEL 6
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme
öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften
des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande
nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen,
eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der
Finanzgerichte.
ARTIKEL 7
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei
einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes
bedürfen Geistliche des Nihil obstat ihres Diözesanordinarius
sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses
widerrufbar.
ARTIKEL 8
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von
der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und
Staatsbeamten.
ARTIKEL 9
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden
nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen
bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter
die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.
ARTIKEL 10
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch
Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch
durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der
Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig
verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie
der Mißbrauch der militärischen Uniform.
ARTIKEL 11
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription
der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft
etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer
Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription
bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen
Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung
vorbehalten. Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen
eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit
der Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der
in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen. Dasselbe
gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen,
falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf kirchliche
Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge
erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung. Bei etwaigen
Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung
zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit
dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.
ARTIKEL 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche
Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus
Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der
Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien,
die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für
deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den
Länderregierungen wirken wird.
ARTIKEL 13
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände
und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer
und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter
Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke
der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit
für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des
staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen
Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt
werden.
ARTIKEL 14
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für
alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder
der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten
Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind. Bezüglich der Besetzung
von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer
Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für
den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene
Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten
zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen
Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes. Außerdem besteht Einvernehmen
über folgende Punkte:
1.Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches
Amt bekleiden oder eine
seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit
ausüben, müssen:
a.deutsche Staatsangehörige
sein,
b.ein zum Studium an
einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis
erworben
haben,
c.auf einer deutschen
staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen
Lehranstalt
oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges
philosophisch-theologisches
Studium abgelegt haben.
2.Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen,
Bischöfen, eines Koadjutors cum jure
successionis oder eines Praelatus nullius
wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu
Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem
zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt
ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein
politischer Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem
und staatlichem Einverständnis kann
von den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten
Erfordernissen abgesehen werden.
ARTIKEL 15
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf
ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und - vorbehaltlich Artikel
15 Absatz 2 - die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in
der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit,
in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens
staatlicherseits keiner besonderen
Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen
Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen. Provinz - und Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des
deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit
sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden
Niederlassungen zu. Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß
für die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen
die Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die Unterstellung
deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst
entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung
zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe
Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht
macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene
und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.
ARTIKEL 16
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen,
leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen
Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueid nach folgender Formel:
»Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche
ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande...
Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig
gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen.
In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des
deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen
geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen
könnte.«
ARTIKEL 17
Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an
ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze
gewährleistet. Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch
von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem
Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.
ARTIKEL 18
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten,
wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden
Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein
freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden. Zu den besonderen
Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung
muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für
den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.
ARTIKEL 19
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen
Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde
richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden
Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen
kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein
lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten
Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern
ARTIKEL 20
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen,
zur Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten
zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde
abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen
Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes,
ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.
ARTIKEL 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen,
Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach
und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen
Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem,
staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste
des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt
werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff
und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden
im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen
Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit
der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.
ARTIKEL 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung
zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer
Lehre oder sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung
des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind,
dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer
verwendet werden.
ARTIKEL 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen
bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige
Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet
werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung
der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach
Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar
erscheinen läßt.
ARTIKEL 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt,
die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den
besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen.
Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen
geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen
Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten
ARTIKEL 25
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen
Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung
von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen
wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen
Vorschriften für letztere erfüllen. Für Angehörige
von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der
Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren
oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.
ARTIKEL 26
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen
Fragen besteht Einverständnis darüber, daß, außer
im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden
Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes,
dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde
bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der
Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen
verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.
ARTIKEL 27
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden
katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine
exemte Seelsorge zugestanden. Die Leitung der Militärseelsorge obliegt
dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen
Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt
hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen.
Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen
erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde
durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen,
die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt
in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten
haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen
Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte. Die näheren Bestimmungen
über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch
ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse
erfolgt durch die Reichsregierung.
ARTIKEL 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern
der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung
zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen
zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge
eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige
öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen
mit der kirchlichen Oberbehörde.
ARTIKEL 29
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen
einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der
Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht
und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden,
als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher
Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden
Staates entspricht.
ARTIKEL 30
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen
sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im
Anschluß an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften
der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen
Reiches und Volkes eingelegt.
ARTIKEL 31
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich
religiösen, reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als
solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen
und in ihrer Tätigkeit geschützt. Diejenigen katholischen Organisationen,
die außer religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch
anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen Aufgaben dienen,
sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände,
den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr
dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen
Partei zu entfalten. Die Feststellung der Organisationen und Verbände,
die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher
Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten.
Insoweit das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen
betreuen, wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung
ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig
ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit
ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht
vereinbar wäre.
ARTIKEL 32
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse
wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats
geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen
Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt
der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute
die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für
solche Parteien ausschließen.
ARTIKEL 33
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen
Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden
für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß
geregelt.
Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.
ARTIKEL 34
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text
gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst
ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
SCHLUßPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
ZU ARTIKEL 3
Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend
dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem
Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten
Diplomatischen Korps.
ZU ARTIKEL 13
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht
der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
ZU ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ZIFFER 2
Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken
allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht
werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht
vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken
gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten
wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit
gewahrt werden. Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
ZU ARTIKEL 17
Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der
Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender
Verträge, nach wie vor überlassen.
ZU ARTIKEL 19 SATZ 2
Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders
die Apostolische Konstitution »Deus scientiarum Dominus« vom
24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
ZU ARTIKEL 20
Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und
Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche
Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation
anerkannt.
ZU ARTIKEL 24
Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten
in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für
Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer
Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend
berücksichtigt werden.
ZU ARTIKEL 26
Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende
Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen
Urkunden rechtzeitig beizubringen.
ZU ARTIKEL 27 ABSATZ 19
Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren
Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht
zu deren Lasten bei Absatz 4. Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt
im Benehmen mit der Reichsregierung.
ZU ARTIKEL 28
In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit
zu gewähren.
ZU ARTIKEL 29
Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen
in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt
der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze
bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht
und im katholischen Vereinsleben, bei künftigen konkordatären
Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen,
die Rechte der deutschen Minderheiten schützende Bestimmung Bedacht
nehmen zu wollen.
ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 4
Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten
auch für den Arbeitsdienst.
ZU ARTIKEL 32
Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich
bezüglich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend
parteipolitische Betätigung veranlaßt werden. Das den Geistlichen
und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht
gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen
Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren
und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen
AUSTAUSCH DER RATIFIKATIONEN
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 414. Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die 10. Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.
Nach der Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem Apostolischen
Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im Vatikan die
Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933
an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen Sr. Heiligkeit
Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspräsidenten abgeschlossene
Übereinkunft zugleich mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe
des Artikels 34 Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS KONKORDAT ZWISCHEN DEM DEUTSCHEN REICH UND DEM HEILIGEN STUHL
REICHSGESETZBLATT 1933, II, 679.
Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933 in Kraft getreten.
Zur Ausführung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625 veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
GESETZ ZUR DURCHFÜHRUNG DES REICHSKONKORDATS
REICHSGESETZBLATT 1933, I, 625.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 12. September 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern
Frick
ERLAß ÜBER DIE ZUSAMMENFASSUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN DES REICHES UND PREUßENS IN KIRCHENANGELEGENHEITEN
REICHSGESETZBLATT 1935, I, 1029.
Auf den Reichsminister ohne Geschäftsbereich Kerrl gehen die bisher im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern sowie im Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bearbeiteten kirchlichen Angelegenheiten über. Wegen der Ausführung dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und Preußischen Minister nähere Bestimmungen.
Berlin, den 16. Juli 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust
Der Preußische Ministerpräsident
in Vertretung: Körner
DER GEHEIMANHANG DES REICHSKONKORDATS
[Abgedruckt in: Schöppe, Lothar, Konkordate seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin
1964, S.35 ]
Im Falle einer Umbildung des gegenwärtigen deutschen Wehrsystems im Sinne der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht wird die Heranziehung von Priestern und anderen Mitgliedern des Welt- und Ordensklerus zur Leistung der Militärdienstpflicht im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhl nach Maßgabe etwa folgender Leitgedanken gergelt werden:
a) Die in kirchlichen Anstalten befindlichen Studierenden der Philosophie und Theologie, welche sich auf das Priestertum vorbereiten, sind vom Militärdienst und den darauf vorbereitenden Übungen befreit, ausgenommen im Fall der allgemeinen Modilisierung.
b) Im Fall einer allgemeinen Mobilisierung sind die Geistlichen, die in der diözesanverwaltung oder in der Militärseelsorge beschäftigt sind, von der Gestellung frei. Als solche gelten die Ordinarien, die Mitglieder der Ordinariate, die Vorsteher der Seminare und kirchlichen Konvikte, die Seminarprofessoren, die Pfarrer, Kuraten, Rektoren, Koadjutoren und die Geistlichen, welche dauernd einer Kirche mit öffentlichem Gottesdienst vorstehen.
c) Die übrigen Geistlichen treten, falls sie tauglich erklärt werden, in die Wehrmacht des Staates ein, um unter der kirchlichen Jurisdiktion des Armeebischofs sich der Seelsorge bei den Truppen zu widmen, falls sie nicht zum Sanitätsdienst eingezogen werden.
d) Die übrigen Kleriker in sacris oder Ordensleute, die noch
nicht Priester sind, sind dem Santitätsdienst zuzuteilen. Dasselbe
soll im Rahmen des Möglichen mit den unter a) erwähnten Priesteramtskandidaten
geschehen, die noch nicht die höheren Weihen erhalten haben.